I. Allgemeine VertragsbedingungenUnsere Verträge über Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens werden ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen geschlossen. Sie finden keine Anwendung, wenn es sich bei unserem Vertragspartner um einen Verbraucher i. S. d. § 13 BGB handelt. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder unserer Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende AGB unserer Vertragspartner werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder Lieferungen und Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringen. § 1 Angebot, Vertragsinhalt (1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Gem. § 145 BGB bindende Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EAB Gebäudetechnik Luckau GmbH. Dieser gibt alle Abreden mit dem Besteller zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter und Vertreter und mündliche Abreden vor Abschluss dieses Vertrages sind daher rechtlich unverbindlich, solange und soweit sie keinen Eingang in den schriftlichen geschlossenen Vertrag gefunden haben.
§ 2 Fristen für Lieferungen / Verzug / Haftungsbeschränkung
(1) Verletzt der Besteller ihm obliegende Mitwirkungspflichten, gehen insbesondere sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben (insbesondere von Plänen) nicht oder nicht rechtzeitig ein oder hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine und sonstigen Verpflichtungen nicht ein, so verlängern sich die vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen um einen angemessenen Zeitraum, der sowohl die Dauer der Behinderung als auch eine angemessene Anlaufzeit berücksichtigt. Gleiches gilt auch für Fälle höherer Gewalt z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder ähnliche von uns nicht zu vertretender Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung. Die Verlängerung der Fristen ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
(2) Auftragsänderungen oder –erweiterungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Vom Vertrag kann der Besteller im Falle der Versäumung von Liefer-/Leistungsfristen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung von uns zu vertreten ist. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung/Leistung besteht.
§ 3 Sachmängelhaftung
(2) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Als angemessen ist in der Regel das Doppelte der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten anzusehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen für die Überprüfung des Mangels vom Besteller ersetzt zu verlangen.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche gegen uns.
(4) Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, nicht jedoch diejenigen Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen als den Abnahme- bzw. Lieferort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
§ 4 Unmöglichkeit / Vertragsanpassung
(1) Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen in
§ 5 Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(2) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 2 Abs. (1) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 5 Haftungsbeschränkung
(1) Im Falle einer Pflichtverletzung, des Verzuges, bei mangelhafter Lieferung oder unerlaubter Handlung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Für Verzugsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit maximal in Höhe von 5 % der mit uns vereinbarten Vergütung.
(2) Die im vorstehenden Absatz (1) enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne der §§ 444 und 639 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens innerhalb der in §§ 13 und 17 genannten Fristen, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und in den in vorstehendem Abs. (2) genannten Fällen. Ist der Besteller ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Haftungsbeschränkung nicht verbunden.
§ 6 Preise
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise jeweils „ab Werk“ - dem Sitz unseres Unternehmens. Etwaige Versandkosten (Verpackung, Transport und Versicherung sowie öffentliche Abgaben und Zölle) gehen zu Lasten des Bestellers. Wir können dafür auch eine angemessene Versandkostenpauschale in Rechnung stellen.
(2) Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet, uns rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage die Anwenderdaten verbindlich mitzuteilen. Ändert der Besteller nachträglich diese Daten sowie den Leistungsumfang, werden solche Änderungen dem Besteller mit den dafür ortsüblichen Preisen gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Montage des Leitungsnetzes berechnet; maßgebend sind die ortsüblichen Preise zum vorgesehenen Montagezeitpunkt für Aufmaß-Abrechnungen.
(3) Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefer-/Leistungstermin mindestens 4 Monate liegen und nach Vertragsabschluss die tariflichen Ecklöhne des für uns geltenden Tarifvertrages oder die Lieferantenpreise hinsichtlich der zu liefernden Anlagen sich geändert haben. In diesem Fall können wir den Preis um den Differenzbetrag der jeweiligen Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für die Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für den Fall, dass sich die Lieferung der Anlage verzögert, weil der Besteller seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig montieren zu lassen, nicht nachkommt.
(4) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich in Rechnung gestellt.
§ 7 Gefahrübergang / Entgegennahme / Abnahme / Teillieferung
(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
§ bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert
§ bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
(2) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft bzw. mit Eintritt des Annahmeverzuges auf den Besteller über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Besteller in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen für jeden auf den Gefahrübergang folgenden angefangenen Monat, höchstens jedoch insgesamt 5 %, soweit er nicht geringere Kosten nachweist. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt unberührt.
(3) Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen und die Abnahme von Werkleistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
(4) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn diese dem Besteller zumutbar sind.
§ 8 Pauschalierter Schadenersatz bei Annahmeverweigerung Befindet sich der Besteller mit der Annahme der von ihm bestellten Leistungen in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Annahme unserer Leistungen, so können wir nach Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl anstatt Vertragserfüllung Schadensersatz i. H. einer Schadenspauschale verlangen, die sich auf 20 % des Auftragswertes beläuft. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des als Insolvenzforderung geltend zu machenden Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an.
(2) Wechsel und Schecks nehmen wir stets nur erfüllungshalber an. Schecks und Wechsel nehmen wir im Übrigen nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung an.
(3) Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von und nicht bestritten sind. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.
§ 10 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen An technischen Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Der Besteller ist nicht befugt, diese Unterlagen nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Besteller gegen diese Verpflichtung verstoßen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, können wir sie zurückfordern.
§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit (1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand - unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben - unser Firmensitz vereinbart.
(2) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
II. Besondere Vertragsbedingungen 1. Besondere Vertragsbedingungen für Kauf- und Werklieferungsverträge Für Kauf- und Werklieferungsverträge gelten ergänzend und im Zweifel vorrangig zu den Regelungen unter I. folgende Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 12 Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit jedem Saldenausgleich. Er beschränkt sich auf die Sicherung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, wenn seine Ausdehnung auf andere Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Besteller dem Sinn des geschlossenen Vertrages widerspricht und sich als Missbrauch der Vertragsfreiheit darstellen würde.
(2) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des vorstehenden Abs. (1).
(3) Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
(4) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
(6) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
(7) Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
(8) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als fünfzig (50) Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
(9) Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.
§ 13 Besondere Regelungen zur Sachmängelhaftung für Kauf-/Werklieferungsvertrag
(1) Für Sachmängel aus Verträgen, die andere als die in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Leistungen (Baustoffe) zum Gegenstand haben, haften wir längstens 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
(2) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) gegen uns bestehen nur insoweit, wie der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Ziff. I. 5. (5) entsprechend.
§ 14 Besondere Regelungen zu Preisen im Kauf-/Werklieferungsvertrag
Maßgebend für Lieferungen unseres Unternehmens sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen und Montageaufwendungen werden gesondert berechnet.
§ 15 Besondere Zahlungsbedingungen im Kauf-/Werklieferungsvertrag
(1) Falls vertraglich nicht anders geregelt, wird der Kaufpreis abweichend von Ziff. I. 11. (1) wie folgt fällig:
a) bei Verträgen mit einem Auftragswert bis zu 5.000,00 € netto Kasse bei Lieferung,
b) bei Verträgen mit einem Auftragswert über 5.000,00 € und einer Lieferfrist bis zu 3 Monaten 1/3 des Auftragswertes bei Vertragsabschluss und der Rest bei Lieferung
c) bei Verträgen mit einem Auftragswert über 5.000,00 € und einer Lieferfrist über 3 Monaten jeweils 30 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluss, nach Ablauf des 1. Drittels der vorgesehenen Lieferzeit und nach Ablauf des 2. Drittels der vorgesehenen Lieferfrist und der Rest bei Lieferung
(2) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Kunden. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
2. Besondere Vertragsbedingungen für Werkverträge Für Werkverträge gelten ergänzend und im Zweifel vorrangig zu den Regelungen unter
I. folgende Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 16 Sicherheiten
(1) Sind wir zur Erbringung von Bauleistungen i. S. d. § 648 a Abs. 1 BGB verpflichtet, hat Besteller auf unser Verlangen Sicherheit gem. § 648 a BGB zu leisten.
(2) § 648 a Abs. 6 BGB wird abbedungen.
§ 17 Besondere Regelungen zur Sachmängelhaftung im Werkvertrag
Für Sachmängel aus Verträgen, die andere als die in § 634 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen (Bauwerke, Baustoffe und Bauleistungen) zum Gegenstand haben, haften wir längstens 12 Monate nach Abnahme unserer Werkleistungen durch den Besteller bzw. nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
§ 18 Besondere Regelungen zu Preisen im Werkvertrag
Soweit nicht abweichend vereinbart, errechnet sich die Höhe der Vergütung für von uns erbrachte Werkleistungen aus den erbrachten Einzelleistungen wie folgt:
a) Die Arbeitszeit wird je angefangene Stunde zu den gültigen Stundensätzen unseres Unternehmens zzgl. Rüstzeiten und Reisezeiten berechnet. Als Arbeitszeit gelten auch beim Auftraggeber entstehende Wartezeiten.
b) Benötigtes Material wird gesondert abgerechnet. Verwenden wir bei der Reparatur Kleinteile wie Schrauben, Unterlegscheiben etc. sind wir berechtigt, zur Vereinfachung der Abrechnung eine Kleinteilepauschale zu berechnen.
Ist nichts anderes vereinbart, so sind die zum Zeitpunkt der jeweils zu erbringenden (Teil-)Leistung bei uns allgemein geltenden Verrechnungssätze maßgebend.
§ 19 Abnahme
(1) Nach vertragsgemäßer Erbringung der Werkleistung ist der Besteller unverzüglich zur Abnahme verpflichtet. Er darf die Abnahme nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.
(2) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teilleistungen gesondert abzunehmen.
(3) Erklärt der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang unserer schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung, dass er die Abnahme verweigert, so gilt die Leistung als abgenommen, soweit die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde und wir den Besteller auf die Folgen seines Schweigens hingewiesen haben. § 20 Rückgabe von Bürgschaftsurkunden Der Besteller ist verpflichtet, an uns herauszugebende Bürgschaftsurkunden auf unseren Wunsch auf seine Kosten an uns zu übersenden. Die Herausgabepflicht ist erst dann erfüllt, wenn die Bürgschaftsurkunde in unserem Hause eingegangen ist (Schickschuld).
EAB Gebäudetechnik Luckau GmbH
Lehe Weg 1
15926 Luckau
Tel: 03544 5028-0
E-mail:
kontakt@eab-luckau.de